Kurabgabe

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Entsprechend dem Beschluss 18-2015-043 der Gemeindevertretung Rechlin vom 09.12.2015 wird nachfolgend die Satzung der Gemeinde Rechlin über die Erhebung einer Kurabgabe in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.12.2015 veröffentlicht.

Die Kurabgabensatzung der Gemeinde Rechlin wurde wie folgt am 13.07.2017 in der Gemeindevertretung beschlossen und geändert:
(siehe § 5 und § 6)
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Satzung der Gemeinde Rechlin über die Erhebung einer Kurabgabe

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011  (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und  der §§ 1, 2, 4  und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 410, 427) und Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rechlin vom 14.12.2017 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe erlassen:

  • 1 Gegenstand und Kalkulation der Abgabenerhebung
  • Die Gemeinde Rechlin ist für ihre Ortsteile Rechlin und Boek als Erholungsort anerkannt.
  • Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhebt die Gemeinde Rechlin eine Kurabgabe. Die Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH nimmt die Aufgaben der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben ab dem 01.01.2016 wahr.
  • Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des bei der Kalkulation der Kurabgabe außer Ansatz bleibenden, dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde Rechlin entsprechenden Teil der Aufwendungen zu verwenden.
  • Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
  • Das Recht zur Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung der Kurabgabe nicht berührt.
  • 2 Erhebungsgebiet / Erhebungszeitraum

Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres erhoben.

  • 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
  • Kurabgabenpflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet (Gemeinde Rechlin) aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
  • Als ortsfremd im Sinne dieser Satzung gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit ist und /oder eine Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen nimmt, ohne dass er seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat, wenn er diese überwiegend selbst oder durch Dritte zu Erholungszwecken im Erhebungsgebiet nutzt.
  • Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten (Quartiere) im Sinne dieser Satzung sind Zimmer in Hotels und Pensionen, Wochenendhäuser, Bungalows, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Wohnmobile, Campingwagen, Zelte, Boote, Bootsliege- und Campingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten.
  • Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht.

Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

  • Zweitwohnungsinhaber sowie andere Abgabepflichtige nach § 3 Abs. 2 sind verpflichtet, für sich und Ihre Ehegatten bzw. Lebensgefährten eine pauschalierte Jahreskurabgabe gemäß § 6 Abs. 3, 4 dieser Satzung unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer im Erhebungsgebiet zu zahlen.

Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich im laufenden Jahr nicht im Erhebungsgebiet aufhalten werden und soweit keine Vermietung oder sonstige Drittnutzung vorliegt.

  • 4 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabeschuld
  • Die Kurabgabenpflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
  • Kurabgabepflichtige, die keine Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen (Tagesgäste), haben bei Ankunft eine Tageskurkarte bei der Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH, Müritzstraße 51 zu erwerben.
  • Für Kurabgabepflichtige, die eine Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen, ist die Kurabgabe bei Ankunft für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber mit der entsprechenden Belegabgabe zu zahlen.
  • Die Quartiergeber haben die Abführung der Kurabgabe als Bringschuld gegenüber der Gemeinde Rechlin wahrzunehmen.
  • Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
  • Entscheiden sich die Abgabepflichtigen erst nachträglich zur Entrichtung der Jahreskurabgabe, werden in dem Kalenderjahr bereits entrichtete Abgaben gegen Vorlage entsprechender Nachweise auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Eine Erstattung der die Jahreskurkarte übersteigenden Beiträge ist ausgeschlossen.
  • 5 Befreiungen und Ermäßigungen

(1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 81-100 % und deren erforderliche Begleitperson, sofern diese im Schwerbehindertenausweis mit „B“ gekennzeichnet ist.
  3. Personen, die sich im Gemeindegebiet Rechlin zur Ausbildung oder beruflich veranlasst wegen der Teilnahme an von der Gemeinde anerkannten Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, gewerblichen Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet aufhalten, wenn außerhalb des Veranstaltungsprogramms eine Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen nicht besteht.
  4. Personen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Sinne § 16 Abs. 2 LMG im Erhebungsgebiet unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, wenn es sich bei der aufzunehmenden Person um in gerader Linie Verwandte oder Geschwister sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner oder deren Kinder handelt.
  5. Gäste von in der Gemeinde Rechlin gemeldeten Vereinen, die zu Wettkämpfen anreisen, wenn außerhalb der Veranstaltung eine Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen nicht besteht.
  6. Eine Begleitperson von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind sofern sie nicht selbst die im § 3 Abs. 1 genannten Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt auch für bettlägerige und kranke Personen, die im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Gemeinde, die öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht nutzen können.
  7. Voraussetzungen für die Befreiung sind vom Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Ermäßigungen

  1. Für Schüler, Studenten, Wehrdienst- und Bundesfreiwilligendienstleistende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ermäßigt sich die Kurabgabe um 0,50€ von 1,50€ auf 1,00€ pro Aufenthaltstag . Dies gilt ebenso für Schwerbehinderte mit einem nachweisbaren Behinderungsgrad bis 80 % und deren erforderliche Begleitperson, sofern diese im Schwerbehindertenausweis mit „B“ gekennzeichnet ist.
  1. Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen.
  • 6 Abgabenmaßstab und Abgabenhöhe
  • Die Kurabgabe beträgt je Person ab dem 16. Lebensjahr und Aufenthaltstag 1,50 € .
  • Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag gerechnet.
  • Der Kurabgabenpflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 30,00 € pro Person entrichten, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemessung der Jahreskurkarte liegen 30 Aufenthaltstage zu Grunde.
  • Personen nach § 5 Abs. 2 zahlen pro Person für eine Jahreskurkarte 15,00 €.
  • Ortsfremde Eigentümer oder Besitzer (einschließlich deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und im gleichen Haushalt lebende Personen) von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten nach § 3 Abs. 2 zahlen unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe. Wird eine Wohneinheit nach dem 1.11. eines Jahres erworben oder erstmals fertiggestellt, besteht die Verpflichtung, eine Jahreskurabgabe erstmals für das auf den Erwerb oder die erstmalige Fertigstellung folgende Jahr zu entrichten. Gleiches gilt auch für Eigentümer oder Besitzer eines Kleingartens im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohnnutzung ermöglicht.
  • In den Kurabgabensätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe enthalten.
  • 7 Rückzahlung der Kurabgabe
  • Bei begründetem vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes zahlt derjenige dem Gast die zu viel gezahlte Kurabgabe zurück, bei dem der Gast sie entrichtet hat.
  • Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte und der Meldescheindurchschrift, auf dem der Zuständige die Abreise der beitragspflichtigen Person bescheinigt.
  • Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach Abreise.
  • Die Jahreskurabgabe wird dem Jahreskurabgabenpflichtigen erstattet, wenn er dies bei der Gemeinde Rechlin bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Erhebungsgebiet ferngeblieben ist bzw. keine Vermietung oder sonstige Drittnutzung erfolgt ist.
  • 8 Kurkarte / Meldeschein
  • Die Kurkarten / Meldescheine werden von der Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH, (TDR mbH) Müritzstraße 51, 17248 Rechlin bereitgestellt und sind vor dem Erhebungszeitraum vom Quartiergeber abzuholen.
  • Der Kurabgabepflichtige erhält nach Zahlung der Kurabgabe eine personen- und zeitgebundene Kurkarte. Kurkarten/Jahreskurkarten sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden diese entschädigungslos eingezogen.
  • Kurkarten sind nur für die Dauer des auf ihnen angegebenen Zeitraumes gültig. Die Jahreskurkarte ist für das Kalenderjahr gültig, für welches sie ausgestellt wurde.
  • Die ausgestellte Kurkarte berechtigt zur ermäßigten oder kostenlosen Benutzung der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, sofern nicht gesonderte Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden.
  • Kurkarten sind im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung mitzuführen und auf Verlangen dem von der Gemeinde Rechlin beauftragten Mitarbeiter vorzulegen.
  • Für abhanden gekommene Kurkarten gibt es keinen Ersatz.
  • Für Reisegruppen u. ä. wird die Kurkarte vom Reise- oder Gruppenleiter ausgefüllt und die Anzahl der Personen insgesamt eingetragen.
  • Kurabgabepflichtige nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 die durch einen Heranziehungsbescheid ihrer Abgabepflicht nachkommen, müssen die Kurkarten beim ersten Aufenthalt in der Gemeinde Rechlin abholen.
  • 9 Pflichten der Quartiergeber und/oder deren bevollmächtigten Personen
  • Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten zu Erholungszwecken überlässt (Quartiergeber)  sowie dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter sind verpflichtet, der Gemeinde Rechlin oder deren Beauftragten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2  die Art der Unterkünfte, Anzahl der Zimmer und Anzahl der Betten bzw. Anzahl der Stellplätze auf Campingplätzen und die Anzahl der bewirtschafteten Bootsliegeplätze mitzuteilen.
  • Quartiergeber sind verpflichtet, alle von ihnen aufgenommenen beherbergten Personen am Tage der Ankunft entsprechend den Bestimmungen des Landesmeldegesetzes § 27 LMG M-V anzumelden und die von der Gemeinde Rechlin ausgegebenen Kurkarten bereitzuhalten und zu verwenden. Er ist weiterhin verpflichtet, spätestens 24 Stunden nach der Ankunft die Kurabgabe für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet und Erhebungszeitraum einzuziehen. Er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
  • Quartiergeber müssen die beherbergten Personen monatlich bis zum 15. des Folgemonats melden und die Kurabgabe an die Gemeinde bzw. die beauftragte Tourismus- und Dienstleistungsgesellschaft Rechlin mbH abführen.
  • Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so kann sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nur durch die unverzügliche Unterrichtung der Gemeinde Rechlin oder deren Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 von seiner Haftung befreien. Dabei sind Namen und Anschrift des Kurabgabenpflichtigen anzugeben.
  • Verschriebene und/oder unbenutzte Kurkarten sind spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der TDR mbH zurückzugeben. Für den Verlust einer gegen Quittung ausgegebenen Kurkarte werden 25,00 € von der Gemeinde dem Quartiergeber in Rechnung gestellt.
  • Quartiergeber sind verpflichtet, die Kurabgabensatzung für alle Gäste sichtbar auszulegen.
  • Die nach Abs. 1 Verpflichteten haben ein Verzeichnis zu führen, in welches die beherbergten Personen am Tag der Aufnahme (Ankunft) mit Familiennamen, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Ankunfts- und Abreisedatum und der Nummer der ausgegebenen Kurkarte sowie Angaben über vorgelegte Nachweise über einen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung der Abgabenschuld einzutragen sind. In das Verzeichnis sind auch beherbergte bzw. aufgenommene Personen, die der Abgabepflicht nicht unterliegen, mit Angaben zu vorgelegten Nachweisen über den Ausschluss der Abgabepflicht begründenden Tatsachen einzutragen.
  • Die zu verwendende Kurkarte besteht aus 3 Ausfertigungen. Der Gast hat mit seiner Unterschrift auf der ausgefüllten Kurkarte die Richtigkeit der Eintragungen zu bestätigen. Das „Exemplar für den Gast“ ist dem Abgabepflichtigen nach Entrichtung der Kurabgabe auszuhändigen. Das „Exemplar für den Vermieter“ ist zusammen mit dem Verzeichnis nach Abs. 7 für einen Zeitraum von 2 Jahren (gerechnet vom Tag der Abreise an) aufzubewahren und von der Gemeinde beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen. Das „Exemplar für die Gemeinde“ ist mit der Abrechnung der Kurabgabe an die Gemeinde Rechlin oder deren Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 zu übergeben.
  • Eigentümer und/oder Besitzer von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten sind verantwortlich für die Abrechnung der Kurabgaben bei der Gemeinde Rechlin. Wechselt die Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit nach § 3 Abs. 3 den Eigentümer oder den Besitzer, ist es der Gemeinde Rechlin oder deren Beauftragten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 vom Vorbesitzer unverzüglich mitzuteilen.

(10) Reiseunternehmen bzw. deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die bereits im Reisepreis der Reiseteilnehmer enthaltene Kurabgabe an die Gemeinde Rechlin zu entrichten.

  • 10 Auskunftspflicht
  • Die Kurabgabepflichtigen haben gegenüber dem Quartiergeber bzw. dessen Beauftragten und der Gemeinde Rechlin sowie deren Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben zu machen.
  • Auf Verlangen haben die Abgabepflichtigen die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befreiung oder Ermäßigung führen. Die entsprechenden Unterlagen sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
  • 11 Schätzung von Abgabeverpflichtungen und Kontrollen
  • Wenn die Gemeinde Rechlin oder deren Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 die Abgabegrundlage für eine Meldepflicht wegen Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 nicht ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen und einen darauf beruhenden Abgabebescheid zu erlassen.
  • Bei Vermietern sowie dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten, die ihrer Meldepflicht (nach § 9 Abs. 2 - 4) nicht nachkommen und/oder offensichtlich unrichtige Angaben gemacht haben, ist die Gemeinde Rechlin und deren Beauftragte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 befugt, diese zu prüfen und eine Schätzung vorzunehmen.
  • 12 Ordnungswidrigkeiten
  • Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
  • der nach § 4 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet,
  • 90 Abgabenordnung (AO) i.V. m § 12 Abs. 1 KAG M-V seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt
  • 8 Abs. 2 die Kurkarte oder Jahreskurkarte überträgt,
  • 9 Abs. 1 seinen Meldepflichten nicht nachkommt,
  • 9 Abs. 2 die Meldescheine/Kurkarten nicht bereithält,
  • 9 Abs. 2 die Kurabgabe nicht spätestens 24 Stunden nach der Ankunft der Gäste für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum einzieht,
  • 9 Abs. 3 die Kurabgabe nicht bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abführt,
  • 9 Abs. 2 und 3 die notwendigen Angaben der Gemeinde nicht oder unvollständig oder falsch mitteilt,
  • 10 Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt.
  • Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.
  • Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 5 KAG M-V ist der Bürgermeister der Gemeinde Rechlin.
  • 13 Datenschutz
  • Zur Heranziehung des Kurabgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Bestimmungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Gemeinde Rechlin zulässig.
  • Die Gemeinde Rechlin ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Kurabgabepflichtigen mit den für die Abgabeerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Abgabeerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzubearbeiten.
  • Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben gemäß § 4 sind die von der Gemeinde Rechlin beauftragten Dritten zur Erhebung der Kurabgabe befugt, personen- und grundstücksbezogene Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes (DSG) M-V bei den entsprechenden Finanzämtern, beim Grundbuchamt, beim Katasteramt des Landkreises sowie beim Amt Röbel-Müritz einzuholen. Darunter fallen: Auskünfte wie Melderegisterauskünfte, Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetzt (LMG) M-V, Gästeverzeichnis des Vermieters, Anträge auf Vorverkaufsverzichtserklärungen und Grundstückseigentümerverzeichnis. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen.
  • 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungen und Bekanntmachungsvorschriften.

Kurtaxesatzung als PDF zum download

2. Änderung zur Satzung

3. Änderung zur Satzung

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